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Medizinproduktesicherheit

Unser Ziel
Das Anwenden von Medizinprodukten begegnet unseren Mitarbeitenden täglich bei ihrer Tätigkeit im Krankentransport, der Notfallrettung und des Intensivtransportes. Deshalb ist es uns wichtig unseren Mitarbeitenden die größtmögliche Unterstützung und ein breites Schulungsangebot in diesem Bereich zukommen zu lassen, um so die bestmögliche Versorgungsqualität und Sicherheit unserer Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.

Was ist ein Medizinprodukt?
Das Bundesgesundheitsministerium definiert Medizinprodukte als Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Hierzu gehören die aus unseren Fachbereichen bekannten Geräte zur Diagnostik und Therapie am Patienten, wie z.B. das aktuell in der Notfallrettung verwendete EKG-Monitor- und Defibrillator-System Lifepak 15 der Firma Stryker.

Wie wir unser Ziel erreichen
Unsere Beauftragten für Medizinproduktesicherheit in der ASB Rettungsdienst GmbH bieten unseren Mitarbeitenden ein stetiges Fort- und Weiterbildungsangebot im Bereich der Medizinprodukte an. Hierzu zählt die Ersteinweisung in Medizinprodukte, eine stetige Weiterbildung bei Softwareupdates und neuen Funktionen der Medizinprodukte.

Bei den „ASB-Crash-Tagen“ schulen wir unsere Mitarbeitenden interaktiv und im direkten Dialog mit unseren Beauftragten.

Um unseren Mitarbeitenden dieses breite Schulungsangebot anbieten zu können, werden unsere Beauftragten stetig fortgebildet, so sind unsere Beauftragten durch anerkannte Zertifizierungslehrgänge geschult.

Rechtliche Grundlagen zum Nachschlagen:

  • Europäische Medizinprodukteverordnung (MDR – Medical Device Regulation)
  • Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG)
  • Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
     

Gesetzlich geforderte Informationen
Angabe gemäß §6 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten

So erreichen Sie unsere Beauftragten für Medizinproduktesicherheit (§ 6, Abs. 4 MPBetreibV)
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